Alle Vorschriften: BeamtStG
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 33 Grundpflichten
§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
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§ 32
Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.