Alle Vorschriften: BeamtStG
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 45 Fürsorge
§ 44 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
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§ 44
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.