1Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Absatz 1.
2Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach
§ 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.