Alle Vorschriften: BeamtVG
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
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§ 12a
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach
§ 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.