(3) 1Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
- 1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
- 2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
2Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach
§ 31a in der während der Verwendung geltenden Fassung.