(2) 1Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt.
2Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des
§ 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von
- 1. 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
- 2. 79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
- 3. 26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
- 4. 16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.