(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der
§§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt.
2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des
§ 2 oder des
§ 3 hätte oder hat.
3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
- 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
- 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
- 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
- 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.