BefBezG | Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

6 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

§ 1 — Befriedete Bezirke§ 2 — Schutz von Verfassungsorganen§ 3 — Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen§ 4 — Bußgeldvorschriften§ 5 — Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit