(3) 1Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e,
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre.
2In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:
- a. die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;
- b. die Art der Eingabedaten;
- c. den Umfang der Interessenkonflikte;
- d. den Ermessensspielraum des Administrators;
- e. die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;
- f. die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;
- g. die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;
- h. den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
- i. die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators.