Artikel 26 Nicht signifikante Referenzwerte
(1) Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 auf seine nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.
(2) 1Der Administrator benachrichtigt umgehend die zuständige Behörde, wenn der nicht signifikante Referenzwert des Administrators den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt. 2In diesem Fall erfüllt er die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen innerhalb von drei Monaten.
(3) 1Entscheidet der Administrator eines nicht signifikanten Referenzwerts, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält. 2Der Administrator legt seiner zuständigen Behörde die Konformitätserklärung vor.
(4) 1Die jeweils zuständige Behörde überprüft die Konformitätserklärung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. 2Die zuständige Behörde kann vom Administrator zusätzliche Informationen in Bezug auf seine nicht signifikanten Referenzwerte gemäß Artikel 41 anfordern und kann Änderungen verlangen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(5) 1Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die Konformitätserklärung nach Absatz 3 zu entwickeln. 2Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können. 2Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020 . 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.