(4) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende Angaben enthalten soll:
- 1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
- 2. die Art der Prüfung,
- 3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
- 4. die prüfende oder zulassende Stelle.
2Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den
§§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen.
3Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen.
4Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.