Alle Vorschriften: BeurkG
§ 46 Ersetzung der Urschrift
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 47 Ausfertigung
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
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§ 47
Ausfertigung
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.