(1) Zum Grundvermögen gehören
- 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- 2. das Erbbaurecht,
- 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (
§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (
§ 99) handelt.