1Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von
§ 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
- 2. Grundvermögen (§ 243).
2Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
3Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.