(2) 1Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des
§ 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt.
2Nachfeststellungszeitpunkt ist:
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.