Alle Vorschriften: BGB
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
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§ 1212
Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Kommentar [Extern]
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.