(2) 1Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
2Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach
§ 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
3Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist.
4Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
- 1. in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt wurde oder
- 2. der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der Ausländerbehörde belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.