(3) 1Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (
§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
- 1. sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
- 2. aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.
Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils.
2§ 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.