Alle Vorschriften: BGB
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
lawbase
§ 1759
Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Kommentar [Extern]
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der
§§ 1760, 1763
aufgehoben werden.