(2) 1Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1. seit mindestens vier Jahren oder
- 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben.
2Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.