(1) 1Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen.
2Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- 1. persönliche Situation des Betreuten,
- 2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
- 3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
3Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß
§ 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen.
4Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden.
5Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.