Alle Vorschriften: BGB
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2284 Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
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§ 2284
Bestätigung
Kommentar [Extern]
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.