Alle Vorschriften: BGB
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 266 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
lawbase
§ 266
Teilleistungen
Kommentar [Extern]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.