(4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß
§ 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
- 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
- 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.