(2) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
- 1. digitale Inhalte herzustellen,
- 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
- 3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die
§§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie
§ 640 über die Abnahme nicht anzuwenden.
2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
3Die
§§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (
§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.