Alle Vorschriften: BGB
§ 713 Gesellschaftsvermögen
§ 715 Geschäftsführungsbefugnis
§ 714 Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
lawbase
§ 714
Beschlussfassung
Kommentar [Extern]
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.