Alle Vorschriften: BGB
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 786
§ 785 Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
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§ 785
Aushändigung der Anweisung
Kommentar [Extern]
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.