(1) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
- 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
- 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.
2Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach
§ 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des
§ 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach
§ 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des
§ 49 Absatz 1 vorliegen.