(6) 1Das Bundeskriminalamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die projektbezogene gemeinsame Datei folgende Festlegungen zu treffen:
- 1. Bezeichnung der Datei,
- 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 9. Protokollierung.
2Das Bundeskriminalamt hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind.
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
4Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt eine Sofortanordnung treffen.
5Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
6Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 3 ist unverzüglich nachzuholen.