(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2In ihr sind anzugeben:
- 1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
- 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
- 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 4. die wesentlichen Gründe.
3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1, 6 und 7 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.