(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2In ihr sind anzugeben:
- 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
- 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
- 4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie
- 5. die wesentlichen Gründe.
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.