Alle Vorschriften: BKleingG
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 19 Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
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§ 19
Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.