(4) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen.
2Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden.
4Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern.
5Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
6Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
7Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:
- 1. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,
- 2. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und
- 3. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.
8Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.