(4) 1In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten.
2Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit
- 1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
- 2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
3Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von
§ 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.