1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach
§ 71 oder
§ 71a begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
§ 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.