(1) 1Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung
- 1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren, oder
- 2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat.
2Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die in
§ 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen.
3Hat ein Mitglied des Personalrats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzeigen.
4Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen.
5Das betroffene Personalratsmitglied ist vorher anzuhören.
6Das ausgeschlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1 den Sitzungsraum zu verlassen.