(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuwiderhandelt.