(1) 1Die Bundespolizei berichtet dem Bundesministerium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2028 über die Ausübung ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. 2In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 3Das Bundesministerium des Innern leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. 4Der Deutsche Bundestag macht den Bericht öffentlich zugänglich.
(2) 1Die Unterbringungssituation der Bundespolizei im Bereich der Unternehmen nach § 96 Absatz 2 wird durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung evaluiert. 2Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. Oktober 2028 über die Ergebnisse der Evaluation.
(3) 1Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. 2Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. 3Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. 4Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten Grundrechtseingriffe.