(1) 1Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 bis 5 sowie den
§§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach
§ 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen.
2Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden:
- 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
- a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
- b) für das Leben einer Person,
- 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden,
- 3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und
- 4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht.
3In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein.
4Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und Datenbanken ist unzulässig.
5Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
6Das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig.
7Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.