(1) 1Über eine Maßnahme nach den
§§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle
- 1. des § 25 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 2. des § 25 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
- 3. des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,
- 4. des § 37, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 5. des § 37, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 36 Absatz 1 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler),
- a) die Zielperson,
- b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
- c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben,
- 6. des § 40 (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 7. des § 41 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten) die Zielperson,
- 8. der §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.
2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
3Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 1, 5, 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
4Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.