(1) 1Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland.
2Dies gilt auch für
- 1. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten der Polizei des Landes nach § 98 Absatz 1,
- 2. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden nach § 98 Absatz 3 sowie
- 3. Amtshandlungen ausländischer Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamten, Angehöriger von EU-Agenturen oder sonstiger staatlicher Bediensteter anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben nach § 98 Absatz 4.