(2) 1Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
- 1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2),
- 2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),
- 3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder
- 4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes, Bundesministerien und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (§ 6) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3),
zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen.
2Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.