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BtMG
BtMG | Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
51 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Begriffsbestimmungen
§ 1 — Betäubungsmittel
§ 2 — Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt — Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 — Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 — Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 — Versagung der Erlaubnis
§ 6 — Sachkenntnis
§ 7 — Antrag
§ 8 — Entscheidung
§ 9 — Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10 — Rücknahme und Widerruf
§ 10a — Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
§ 10b — Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
Dritter Abschnitt — Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 — Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 — Abgabe und Erwerb
§ 13 — Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14 — Kennzeichnung und Werbung
§ 15 — Sicherungsmaßnahmen
§ 16 — Vernichtung
§ 17 — Aufzeichnungen
§ 18 — Meldungen
Vierter Abschnitt — Überwachung
§ 19 — Durchführende Behörde
§ 20 — Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 21 — Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 — Überwachungsmaßnahmen
§ 23 — Probenahme
§ 24 — Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 25 — (weggefallen)
Fünfter Abschnitt — Vorschriften für Behörden
§ 26 — Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§ 27 — Meldungen und Auskünfte
§ 28 — Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 — Straftaten
§ 29a — Straftaten
§ 30 — Straftaten
§ 30a — Straftaten
§ 30b — Straftaten
§ 31 — Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a — Absehen von der Verfolgung
§ 32 — Ordnungswidrigkeiten
§ 33 — Einziehung
§ 34 — Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt — Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 — Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 — Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 — Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
§ 38 — Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 — Übergangsregelung
§ 39a — Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
§ 41