(1) 1Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge.
2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- 1. verspätet eingereicht sind oder
- 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach
§ 28 zugelassen wird.
4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.