(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der Positionen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 1,
- b. einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der aggregierten Daten sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013 . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.