(2) Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:
- a. Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen;
- b. Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien;
- c. Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden;
- d. Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;
- e. Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;
- f. Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen;
- g. börsennotierten Aktien;
- h. handelsbezogenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
- i. Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind;
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren.