(4) 1Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:
- a. den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,
- b. den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,
- c. die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,
- d. den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,
- e. die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178.
2Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 .
3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.