(2.) Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß
Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
| Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Risikogewicht | 20 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 150 % |