Artikel 122 Risikopositionen gegenüber Unternehmen
Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 …
Artikel 122 Risikopositionen gegenüber Unternehmen
(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Risikogewicht
20 %
50 %
75 %
100 %
150 %
150 %
(2) Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.