(1) Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
- a. die Risikoposition ist gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen oder gegenüber einem KMU;
- b. der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, seinen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen bis zur Höhe des Immobilienwerts, geht nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinaus;
- c. die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden;
- d. das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und verwaltet die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut.
Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft ist in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkennungsfähig. Risikopositionen, die die Kriterien des Unterabsatzes 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden in der Forderungsklasse Mengengeschäft nicht anerkannt. Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist.